§ 2 - Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind
1. | Veranstaltungsstätten alle Betriebsstätten in Gebäuden oder im Freien mit Bühnen oder Szenenflächen für Darstellungen einschließlich der erforderlichen Einrichtungen und Geräte. |
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2. | Produktionsstätten für Film, Fernsehen, Hörfunk und Fotografie Studios, Ateliers sowie Spiel- und Szenenflächen bei Außenaufnahmen, einschließlich deren erforderlichen Einrichtungen und Geräte. |
3. | Sicherheitstechnische Einrichtungen alle in Veranstaltungs- und Produktionsstätten eingesetzten technischen Anlagen und Betriebsmittel, die der Abwehr unmittelbarer Gefahren dienen. |
4. | Maschinentechnische Einrichtungen alle für den Betrieb in Veranstaltungs- und Produktionsstätten eingesetzten technischen Anlagen und Betriebsmittel. |