DGUV Vorschrift 17 - Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung

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§ 28 - Schußwaffen und Pyrotechnik

(1) Schußwaffen mit explosiven Treibmitteln dürfen nur verwendet werden, wenn sie bauartgeprüft und zugelassen sind sowie die entsprechende Kennzeichnung aufweisen. Schußwaffen mit einem Kaliber über 4 mm müssen zusätzlich beschossen sein und ein gültiges Beschußzeichen tragen. Es darf nur zulässige Kartuschenmunition verwendet werden.

(2) Kann abweichend von Absatz 1 Satz 3 bei Film- und Fernsehproduktionen aus zwingend notwendigen szenischen Gründen Kartuschenmunition nicht verwendet werden, dürfen Schußwaffen nur an zugelassenen Schießstätten unter Aufsicht eines Sachverständigen für Waffenwesen zum Einsatz kommen.

(3) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Klassen I, II, III sowie T1 und T2 müssen geprüft und zugelassen sein. Bei Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze zum Erzeugen von Effekten hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß die sprengstoffrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.