DGUV Vorschrift 17 - Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung

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§ 26 - Bewegungsvorgänge von maschinentechnischen Einrichtungen

(1) Bewegungsvorgänge, die Gefährdungen verursachen können, dürfen nur ausgeführt werden, wenn die Geschwindigkeit der Situation angemessen ist und

  1. 1.

    Schutzeinrichtungen zur Sicherung der Gefahrstellen vorhanden sind

    oder

  2. 2.

    die Gefahrstellen vom Maschinenführer überwacht werden

    und

  3. 3.

    deutlich erkennbar und dauerhaft auf die Gefahrstellen hingewiesen wird.

(2) Anweisungen zur Auslösung von Bewegungsvorgängen müssen gut wahrnehmbar und eindeutig gegeben werden.

(3) In Bewegung befindliche Flächen dürfen nur von Personen betreten und verlassen werden, die geeignet, geübt und unterwiesen sind.

(4) Versenkeinrichtungen dürfen abweichend von Absatz 3 nicht betreten oder verlassen werden, solange sie in Bewegung sind.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Teile des Bühnenbodens, die gegeneinander verschiebbar sind, nur gemeinsam überbaut werden, wenn sie gegen unbeabsichtigte Bewegungsvorgänge gesichert worden sind.

(6) Sicherheitsschalter und vergleichbare Einrichtungen dürfen nicht für den regulären Betrieb verwendet werden.