§ 23 - Umgang mit Gegenständen
Durch das Bereitstellen, Stapeln, Bewegen und Transportieren von Gegenständen und Materialien dürfen Versicherte nicht gefährdet werden.
Durch das Bereitstellen, Stapeln, Bewegen und Transportieren von Gegenständen und Materialien dürfen Versicherte nicht gefährdet werden.