§ 1 - Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für
- 1.
den bühnentechnischen und darstellerischen Bereich von Veranstaltungsstätten,
- 2.
den produktionstechnischen und darstellerischen Bereich von Produktionsstätten für Film, Fernsehen, Hörfunk und Fotografie.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Filmtheater ohne Szenenfläche, Schausteller- und Zirkusunternehmen.