DGUV Vorschrift 17 - Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung

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§ 1 - Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für

  1. 1.

    den bühnentechnischen und darstellerischen Bereich von Veranstaltungsstätten,

  2. 2.

    den produktionstechnischen und darstellerischen Bereich von Produktionsstätten für Film, Fernsehen, Hörfunk und Fotografie.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Filmtheater ohne Szenenfläche, Schausteller- und Zirkusunternehmen.