§ 12 - Lagerräume
Für das Abstellen und Lagern von Gegenständen und Materialien müssen ausreichend bemessene Stellflächen und geeignete Räume vorhanden sein. Die zulässige Tragfähigkeit des Bodens muß deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.
Für das Abstellen und Lagern von Gegenständen und Materialien müssen ausreichend bemessene Stellflächen und geeignete Räume vorhanden sein. Die zulässige Tragfähigkeit des Bodens muß deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.