DGUV Vorschrift 13 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Organische Peroxide

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Abschnitt 98 - Zu § 28 Abs. 2:

Nach § 46 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1) sind verschüttete organische Peroxide unverzüglich gefahrlos zu beseitigen.

Die gefahrlose Beseitigung kann z.B. geschehen

  • bei Vorhandensein eines Ableitungssystemes mit Auffanggrube oder Abscheidern durch gründliches Nachspülen,

  • andernfalls durch Aufnehmen der flüssigen organischen Peroxide mit indifferenten saugfähigen Stoffen, z.B. Blähglimmer, oder Aufnehmen nach Anfeuchten der festen organischen Peroxide.