Abschnitt 98 - Zu § 28 Abs. 2:
Nach § 46 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1) sind verschüttete organische Peroxide unverzüglich gefahrlos zu beseitigen.
Die gefahrlose Beseitigung kann z.B. geschehen
bei Vorhandensein eines Ableitungssystemes mit Auffanggrube oder Abscheidern durch gründliches Nachspülen,
andernfalls durch Aufnehmen der flüssigen organischen Peroxide mit indifferenten saugfähigen Stoffen, z.B. Blähglimmer, oder Aufnehmen nach Anfeuchten der festen organischen Peroxide.