Abschnitt 94 - Zu § 26 Abs. 1:
Eine wesentliche Gefahrerhöhung ist insbesondere anzunehmen, wenn
- 1.
die Stabilität der organischen Peroxide durch die anderen Stoffe oder Materialien deutlich herabgesetzt wird oder die Stoffe mit den zur Zusammenlagerung vorgesehenen anderen Stoffen oder Materialien in gefährlicher Weise reagieren können
oder
- 2.
die gefährliche Wirkung von zur Zusammenlagerung vorgesehenen anderen Gefahrstoffen durch die organischen Peroxide ausgelöst werden kann.
Dies bedeutet, dass organische Peroxide
mit anderen organischen Peroxiden (siehe Absatz 3)
oder
mit Treibmitteln, Blähmitteln (z.B. Azoverbindungen, N-Nitrosoverbindungen, aromatischen Sulfohydraziden, Diazoniumverbindungen), soweit diese keine Zusätze von Schwermetallverbindungen enthalten,
zusammengelagert oder gemeinsam abgestellt werden dürfen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Lagergruppe dieser Stoffe gemäß der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz; siehe auch SprengLR 300.