Abschnitt 93 - Zu § 26:
Hinsichtlich des Zusammenlagerns und der zu treffenden Maßnahmen sind auch die Rechtsvorschriften für die Lagerung der anderen Stoffe zu beachten, z.B. Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 514 "Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern" und TRGS 515 "Lagern brandfördernder Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern".