DGUV Vorschrift 13 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Organische Peroxide

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Abschnitt 92 - Zu § 25 Abs. 8:

Hinsichtlich der Zuordnung von gefährlichen Eigenschaften explosionsgefährlicher, brandfördernder, hochentzündlicher, leicht entzündlicher und selbstentzündlicher Stoffe siehe Anhang VI Richtlinie 67/548/EWG.

Andere Stoffe, die mit organischen Peroxiden gefährlich reagieren können, sind z.B. bestimmte polymerisationsfähige Stoffe, Beschleuniger.

Siehe Durchführungsanweisungen zu § 3 Abs. 1.