DGUV Vorschrift 13 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Organische Peroxide

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Abschnitt 91 - Zu § 25 Abs. 7 und 8:

Die für den Fortgang der Arbeit erforderliche Menge richtet sich nach dem Arbeitsverfahren und wird in der Regel den Bedarf für eine Schicht nicht überschreiten.

Diese Forderung schließt ein, dass Abfälle, Reste und Putzmaterial, die für die Arbeit nicht mehr benötigt werden, entfernt werden.

Siehe auch § 46 Satz 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).

Aufbewahren in kleinen Mengen siehe § 25 Abs. 3 bis 5.