Abschnitt 87 - Zu § 25 Abs. 4:
Höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur und Entmischung bei niedrigen Temperaturen siehe Durchführungsanweisungen zu § 20 Abs. 6.
Höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur und Entmischung bei niedrigen Temperaturen siehe Durchführungsanweisungen zu § 20 Abs. 6.