Abschnitt 82 - Zu § 22 Abs. 1:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Kraftfahrzeuge und Flurförderzeuge nur nach Maßgabe der folgenden Tabelle eingesetzt werden:
Fahrzeugart | ohne Versandpackung | mit Versandpackung | ||
---|---|---|---|---|
im Freien | in Räumen | im Freien | in Räumen | |
elektrisch angetrieben mit Explosionsschutz | + | + | + | + |
elektrisch angetrieben ohne Explosionsschutz | + | - | + | + (2) |
dieselbetrieben mit Explosionsschutz | + | - | + | (+) |
Sonstige Kfz | - | - | + (1) | - |
+ geeignet | ||||
- nicht geeignet | ||||
(+) beschränkt geeignet | ||||
(1) geeignet, wenn die Kfz den Anforderungen der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GGVS) bzw. der Anlage B des ADR entsprechen. | ||||
(2) geeignet, wenn die Fahrzeuge z.B. den Anforderungen der DIN VDE 0100 "Errichten von Starkstrom anlagen mit Nennspannungen bis 1 000 V" entsprechen. |