DGUV Vorschrift 13 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Organische Peroxide

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Abschnitt 76 - Zu § 20 Abs. 6:

Eine unzulässige Erwärmung kann z.B. bewirkt werden durch

  • direkte Sonneneinstrahlung,

  • unzureichende Luftzirkulation zwischen den Packstücken,

  • Aufbewahrung in der Nähe von Wärmequellen, z.B. Wärmetauschern von Kühlschränken, Dampf- oder Heißwasserleitungen, Kondensatabscheidern.

Organische Peroxide gelten als gefährlich erwärmt, wenn die höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur (Kontrolltemperatur) überschritten ist.

Die höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur (Kontrolltemperatur) ist diejenige höchste Temperatur des organischen Peroxides, bei der es ohne Gefahr des Eintritts einer selbstbeschleunigenden Zersetzung gelagert werden kann. Sie ergibt sich aus der experimentell ermittelten exothermen Zersetzungstemperatur mit Selbstbeschleunigung der Zersetzung (Self Accelerating Decomposition Temperature, SADT) des Peroxides unter Wärmestau, abzüglich eines zur Sicherheit erforderlichen Temperaturbetrages. Die SADT ist nach dem in den "Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Manual of Tests and Criteria (Handbuch Prüfungen und Kriterien), Part II", Abschnitt 28.4 beschriebenen Verfahren zu bestimmen. Die Lagertemperatur ist aus der SADT auf die gleiche Weise abzuleiten, wie es in Anlage A des ADR, Randnummer 2550 Abs. 17 und 18 für die bei der Beförderung geltende Höchsttemperatur vorgeschrieben ist.

Ist für ein bestimmtes organisches Peroxid in Anlage A des ADR, Randnummer 2551 bereits eine höchstzulässige Temperatur vorgeschrieben, so ist diese auch die höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur (Kontrolltemperatur). Diese Kontrolltemperaturen können der Tabelle in Anhang 2 entnommen werden.

Für die Lagerung organischer Peroxide in größeren Behältnissen als für 50 kg oder 200 kg entsprechend Anlage A des ADR, Randnummer 2555 ist die Lagertemperatur auf der Grundlage von besonderen Untersuchungen festzusetzen, die den höheren Grad an Wärmestau entsprechend berücksichtigen.

Es kann sich jedoch als notwendig erweisen, organische Peroxide zum Zwecke der Qualitätserhaltung bei einer tieferen Temperatur als der höchstzulässigen Aufbewahrungs temperatur zu lagern. Diese Temperaturen werden vom Hersteller empfohlen und können aus deren Merkblättern entnommen werden. Sie sind außerdem Bestandteil der Kennzeichnung auf der Verpackung gemäß Gefahrstoffverordnung. Solche niedrigeren Temperaturen sind jedoch so zu wählen, dass keine gefährliche Produktveränderung, z.B. Phasentrennung oder Phasenumwandlung eintritt.