Abschnitt 73 - Zu § 18 Abs. 2:
Werden ausländische Versicherte beschäftigt, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, sind die Betriebsanweisungen auch in deren Muttersprache abzufassen.
Werden ausländische Versicherte beschäftigt, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, sind die Betriebsanweisungen auch in deren Muttersprache abzufassen.