DGUV Vorschrift 13 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Organische Peroxide

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 71 - Zu § 18 Abs. 1 Nr. 1:

Bei den organischen Peroxiden ist die reizende und ätzende Wirkung auf die Haut und die Schleimhäute sehr verschieden stark ausgeprägt. Manche können auch noch in Verdünnung zu tiefgreifenden Hautnekrosen und Cornealnekrosen mit Verlust des Auges führen. Die Einatmung der Dämpfe kann unterschiedlich starke Reizerscheinungen an den Atemwegen hervorrufen. Die Gefahr einer resorptiven Wirkung ist gering. Sensibilisierungen sind beobachtet worden. Bei Arbeiten mit organischen Peroxiden müssen deshalb dicht anliegende Schutzbrillen, wenn erforderlich auch Schutzhandschuhe sowie Gesichts- und Kopfschutz getragen werden. Bei Arbeiten mit kleineren Mengen ist als Körperschutz eine Schürze aus Gummi oder einem geeigneten Kunststoff zweckmäßig. Wird mit größeren Mengen umgegangen, ist dem Grad der Gefährdung angemessene Schutzkleidung zu tragen. Zusätzlich hat sich die vorbeugende Verwendung von Hautschutzmitteln bewährt.