Abschnitt 65 - Zu § 14 Abs. 1:
Diese Forderung schließt ein, dass die Ausrüstung der Fahrzeuge, je nach Einsatzbereich, z.B. den "Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)" (BGR 104, bisherige ZH 1/10), "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben" (BGR 123, bisherige ZH 1/168), DIN VDE 0166 "Elektrische Anlagen und deren Betriebsmittel in explosivstoffgefährdeten Bereichen" sowie der Anlage B des ADR entspricht.
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 22 Abs. 1.