Abschnitt 62 - Zu § 12 Abs. 3:
Die kann z.B. erreicht werden, indem Rohrleitungen mit Gefälle verlegt werden.
Rückstände in unvermeidbaren toten Räumen, z.B. Taschen, Schleifen, lassen sich durch geeignete Ablassvorrichtungen oder Spülen entfernen.
Die kann z.B. erreicht werden, indem Rohrleitungen mit Gefälle verlegt werden.
Rückstände in unvermeidbaren toten Räumen, z.B. Taschen, Schleifen, lassen sich durch geeignete Ablassvorrichtungen oder Spülen entfernen.