DGUV Vorschrift 13 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Organische Peroxide

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Abschnitt 59 - Zu § 11 Abs. 12:

Anerkannt ist z.B. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).

Auf Grund dieses Gutachtens legt die Berufsgenossenschaft die in diesem Fall erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und Sicherheitsabstände im Einzelnen fest.

Organische Peroxide gelten dann als Hilfsstoffe, wenn sie bei der Durchführung chemischer Verfahren als Initiatoren, z.B. bei Polymerisationen, eingesetzt werden.

Das Gutachten soll Vorschläge und Maßnahmen enthalten mit dem Schutzziel, Zersetzungen und Brände zu verhindern oder deren Auswirkungen auf die Umgebung und die Versicherten zu vermeiden. Dabei sind besonders folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

  • aufgelockerte Bauweise,

  • Feuerschutzummantelung der Stütz- und Tragteile von Anlagen,

  • Schaffung von ausreichend dimensionierten Entleerungseinrichtungen, gegebenenfalls in Verbindung mit Auffangwannen oder -tassen,

  • Anwendung einer geeigneten, möglichst automatisch arbeitenden Mess- und Regeltechnik,

  • Schaffung von Kühleinrichtungen,

  • Vermeidung einer Verdämmung (Einschluss),

  • Mengenbegrenzung, besonders beim Bereithalten in Zwischenbehältern.

Hierbei sind die gewählten Maßnahmen aufeinander abzustimmen; siehe hierzu auch Anhang 1.

Hinsichtlich Konzept zur Verhinderung von Störfällen bzw. Sicherheitsbericht siehe §§ 8 und 9 Störfallverordnung.