Abschnitt 54 - Zu § 11 Abs. 6:
Als gefährliche Reaktionen gelten unkontrollierte Zersetzungen, Brände und Explosionen. Solche Reaktionen können durch Energieeinwirkung, z.B. Wärme, Schlag, Funken, Reibung, in Abhängigkeit von den jeweiligen Stoffeigenschaften ausgelöst werden. Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 3 Abs. 1.