Abschnitt 42 - Zu § 7 Abs. 8:
Hierfür ist eine Kühlung des Lagerraumes selbst oder eine Lagerung in Kühltruhen geeignet.
Diese Forderung schließt ein, dass für den Ausfall der Kühleinrichtung Ersatzmaßnahmen getroffen sind, z.B. Notstromversorgung, Kühlung mit geeigneten Kältemitteln, Bereitstellen von Ersatzkühltruhen. Siehe auch § 18 Abs. 1 Nr. 2.