Abschnitt 35 - Zu § 7:
Es empfiehlt sich, eine Aufstellung der eingelagerten Mengen von organischen Peroxiden im Betrieb ständig auf dem Laufenden und verfügbar zu halten.
Für das Lagern kleiner Mengen organischer Peroxide der Gefahrgruppe OP Ia bis zu 100 kg oder der Gefahrgruppen OP Ib, OP II und OP III bis insgesamt 200 kg außerhalb eines Lagers siehe § 25 Abs. 5.