DGUV Vorschrift 13 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Organische Peroxide

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Abschnitt 29 - Zu § 5 Abs. 8:

Baustoffe gelten als nichtbrennbar, wenn sie mindestens der Baustoffklasse A nach DIN 4102-1 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Baustoffe, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" entsprechen.

Dacheindeckungen bieten ausreichenden Schutz gegen Flugfeuer und strahlende Wärme, wenn sie DIN 4102-7 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bedachungen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" entsprechen.

Die Forderung nach feuerhemmender Bauweise ist z.B. erfüllt, wenn die Bauteile mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A (feuerhemmend) nach DIN 4102-2 entsprechen.

Bauteile gelten als schwer entflammbar, wenn sie mindestens der Bauklasse B 1 nach DIN 4102-1 entsprechen.