Abschnitt 29 - Zu § 5 Abs. 8:
Baustoffe gelten als nichtbrennbar, wenn sie mindestens der Baustoffklasse A nach DIN 4102-1 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Baustoffe, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" entsprechen.
Dacheindeckungen bieten ausreichenden Schutz gegen Flugfeuer und strahlende Wärme, wenn sie DIN 4102-7 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bedachungen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" entsprechen.
Die Forderung nach feuerhemmender Bauweise ist z.B. erfüllt, wenn die Bauteile mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A (feuerhemmend) nach DIN 4102-2 entsprechen.
Bauteile gelten als schwer entflammbar, wenn sie mindestens der Bauklasse B 1 nach DIN 4102-1 entsprechen.