DGUV Vorschrift 13 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Organische Peroxide

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Abschnitt 24 - Zu § 5 Abs. 3:

Hierzu gehören z.B. Lager für andere Gefahrstoffe sowie Anlagenteile, die für die sichere Funktionserhaltung des Betriebes notwendig sind, z.B. Steuerluft-, Energie- und Wasserversorgungseinrichtungen. Werden für solche Einrichtungen andere Schutzmaßnahmen getroffen, sind auch Verringerungen des Mindestabstandes möglich.

Keine Gefahrerhöhung ist z.B. bei Aufbewahrungsgebäuden für kleine Mengen ungefährlicher Roh- und Hilfsstoffe oder kleineren Energieversorgungsanlagen gegeben, soweit von diesen die Betriebssicherheit nicht betroffen ist.

Unter Umständen sind jedoch Abstände nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich, z.B. nach Baurecht oder nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF).