DGUV Vorschrift 13 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Organische Peroxide

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Abschnitt 22 - Zu § 5 Abs. 1:

Dies bedeutet, dass Sicherheitsabstände zu anderen Gebäuden einzuhalten sind, unabhängig davon, ob in ihnen mit organischen Peroxiden umgegangen wird oder nicht. Die Festlegung des Sicherheitsabstandes ist von der jeweiligen Begrenzung der Lager- bzw. Abstellfläche bzw. der Außenwand des gefährlichen Raumes, Gebäudes oder Freianlagenteiles aus vorzunehmen. Verlaufen die Begrenzungen nicht parallel zueinander, so können die ermittelten Sicherheitsabstände verringert werden. Reduzierungsfaktor ist der Cosinus des halben Winkels, den die Begrenzungen miteinander bilden. Anwendungsbeispiele können den Erläuterungen zur Sprengstofflager-Richtlinie SprengLR 300 "Richtlinie Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe" entnommen werden.

Bei der Festlegung der Sicherheitsabstände ist auch § 3 Abs. 5 zu beachten.

Für organische Peroxide

  • der Gefahrgruppe OP Ia bis zu 100 kg,

  • der Gefahrgruppe OP Ib, OP II und OP III bis insgesamt 200 kg,

  • der Gefahrgruppe OP IV ohne Mengenbegrenzung

sind keine Sicherheitsabstände erforderlich; siehe hierzu Anhang 1.

Werden die in Anhang 1 genannten besonderen Schutzmaßnahmen getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Wirkungsrichtung verringert werden oder ganz entfallen. Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, ist der Sicherheitsabstand in dieser Richtung gemäß Anhang 1Abschnitte 2.3, 4.3, 5.3 bzw. 6.3 zu vergrößern.

Mit einer erhöhten Wirkung ist vor Wänden mit ungeschützten Öffnungen, vor Druck entlastungsflächen sowie Freianlagen zu rechnen.

Druckentlastungsflächen siehe § 7 Abs. 6 und § 9 Abs. 1.