Abschnitt 18 - Zu § 3 Abs. 2:
Für diesen Zweck besteht bei der Berufsgenossenschaft ein Arbeitskreis, der beim Vorliegen von Anzeigen über die Zuordnung in einem Abstand von höchstens 2 Jahren entscheidet.
Die erforderlichen Prüfdaten sind in der Regel durch Anwendung der in Anhang 4 beschriebenen Prüfmethode auf die noch nicht einer Gefahrgruppe zugeordneten organischen Peroxide zu ermitteln. Besonders in Zweifelsfällen ist die Prüfung D der Sprengstofflager-Richtlinien SprengLR 011 "Richtlinie für das Zuordnen sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe zu Lagergruppen" mit der niedrigsten und der höchsten Anzahl Packstücke geeignet. Nach § 2 Abs. 1 Sprengstoffgesetz sind sonstige explosionsgefährliche Stoffe, die in einer von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) im Bundesanzeiger bekannt gemachten Liste nicht verzeichnet sind, der BAM mit den dort näher bezeichneten Angaben anzuzeigen.