Abschnitt 16 - Zu § 2 Abs. 3 Nr. 22:
Ein Zusammenlagern liegt nicht vor, wenn die verschiedenen Lagerbereiche durch bauliche Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 oder durch Abstände entsprechend den Mindestabständen Lager/Lager der jeweiligen Gefahrgruppe gemäß Abschnitt 4.1 des Anhanges 1 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift getrennt sind.