Abschnitt 15 - Zu § 2 Abs. 3 Nr. 20:
Geeignete Maßnahmen sind z.B. das Verbrennen oder die chemische Umsetzung durch Reduktion, Oxidation oder katalytische Zersetzung.
Geeignete Maßnahmen sind z.B. das Verbrennen oder die chemische Umsetzung durch Reduktion, Oxidation oder katalytische Zersetzung.