DGUV Vorschrift 13 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Organische Peroxide

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Anhang 1 - Sicherheitsabstände nach § 5 Abs. 1

1
Allgemeines

Dieser Anhang weist die gültigen Sicherheitsabstände der jeweiligen gefährdenden Objekte (Donatoren) zu den gefährdeten Objekten (Akzeptoren) aus. Diese Abstände berücksichtigen die bei einem Brand der Stoffe auftretenden Gefahren. Dies bedeutet, dass Maßnahmen baulicher, brandschutztechnischer oder betriebsorganisatorischer Art, die über die im Paragraphenteil enthaltenen Forderungen hinausgehen und die eine Einwirkung der Wärmestrahlung am zu schützenden Objekt weiter vermindern, zu einer Reduzierung der berechneten Sicherheitsabstände berechtigen.

Die in den Rechenformeln verwendeten Symbole haben folgende Bedeutung:

E

= Sicherheitsabstand in m

AK

= Korrigierter Stoffdurchsatz in kg/min

M

= Menge in kg.

Die berechneten Sicherheitsabstände sind auf volle Meter auf- oder abzurunden.

Für Lager und Betriebsgebäude oder -anlagen mit organischen Peroxiden ist bis einschließlich 100 kg von organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP Ia bzw. bis einschließlich 200 kg von organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP Ib, OP II oder OP III ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass eine Wirkung nicht nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftreten kann.

2
PeroxideGefahrgruppe OP IGefahrgruppe OP I und OP II, Sicherheitsabstände von Lagern, Betriebsgebäuden mit organischen Peroxiden zu Verwaltungs- und Sozialgebäuden

2.1
Berechnung der Sicherheitsabstände

2.1.1 Gefahrgruppe Ia

Bei Mengen von mehr als 100 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel

E = 0,124 · A1/2K · M1/3,

wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.

2.1.2 Gefahrgruppe Ib

  1. 1.

    Bei Mengen von mehr als 200 kg, jedoch höchstens 10000 kg, berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel

    E = 7,3 · M1/5,

    wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.

  2. 2.

    Bei Mengen von mehr als 10000 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel

    E = 2,1 · M1/3.

2.1.3 Gefahrgruppe OP II

  1. 1.

    Bei Mengen von mehr als 200 kg, jedoch höchstens 10000 kg, berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel

    E = 5,1 · M1/5,

    wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.

  2. 2.

    Bei Mengen von mehr als 10 000 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel

    E = 1,5 · M1/3.

2.2
Verringerung der Sicherheitsabstände

2.2.1 Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen.

2.2.2 Die nach Abschnitt 2.1 berechneten Sicherheitsabstände zu Sozial- und Verwaltungsgebäuden dürfen nach Tabelle 1 verringert werden, wenn in Wirkungsrichtung folgende Maßnahmen getroffen sind:

Tabelle 1
Menge in kgVerringerung des
Sicherheitsabstandes um %
bis zu 500050
über 5000 bis zu 2000040
über 20000 bis zu 5000030
über 5000020
  1. 1.

    In Wirkungsrichtung muss das Lager oder Betriebsgebäude eine öffnungslose Brandwand nach DIN 4102-3 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Brandwände und nichttragende Außenwände, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" aufweisen.

  2. 2.

    Die an die Brandwand angrenzenden Außenwände müssen den Bedingungen der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102-2 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bauteile, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" entsprechen. Enthalten sie Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.

  3. 3.

    Das Lager oder Betriebsgebäude muss ein Dach oder eine Decke der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102-2 haben und eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung nach DIN 4102-7 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bedachungen, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" aufweisen. Enthalten Dach oder Decke Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen sein.

  4. 4.

    Der Abstand zwischen dem organischen Peroxid (z.B. Lagergut) und der Gebäudedecke (z.B. Lagerdecke) muss mindestens 1 m betragen. Er kann verringert werden, wenn ein wirksamer Löschangriff auf andere Weise gewährleistet ist.

  5. 5.

    Sowohl die Brandwand nach Nummer 1 als auch die angrenzenden Außenwände nach Nummer 2 können durch eine gleichwertige Maßnahme, z.B. Schutzwand oder Wall, ersetzt werden. Diese müssen das Gebäude - oder im Falle eines Freilagers den Lagerstapel - um mindestens 1 m überragen. In diesem Fall oder wenn die angrenzenden Außenwände nach Nummer 2 oder das Dach oder die Decke nach Nummer 3 als Entlastungsfläche ausgebildet sind, sind die verringerten Sicherheitsabstände um die Gebäudetiefe (in Wirkungsrichtung gemessen) zu vergrößern.

2.2.3 Die nach Abschnitt 2.1 berechneten Sicherheitsabstände zu Sozial- und Verwaltungsgebäuden dürfen für Lager mit flüssigen organischen Peroxiden nach Tabelle 2 verringert werden, wenn die Flächenbelegung, bezogen auf die genehmigte Lagermenge höher als 100 kg/m2, jedoch nicht höher als 350 kg/m2 ist und der baulich als Auffangwanne gestaltete Lagerboden ein Fassungsvermögen besitzt, das mindestens der gelagerten Menge der flüssigen Stoffe entspricht. Die sich ergebende Höhe der Auffangwanne kann reduziert werden, wenn sichergestellt ist, dass auslaufende organische Peroxide in ungefährlicher Weise abgeleitet werden können.

Tabelle 2
Flächenbelegung in kg
Flüssigkeit/m2
Auffangwanne
Verringerung des
Sicherheitsabstandes
um ... %
über 100 bis zu 15010
über 150 bis zu 20015
über 200 bis zu 25025
über 250 bis zu 30030
über 300 bis zu 35035

Die Verringerung des Sicherheitsabstandes bei einer Flächenbelegung größer 350 kg/m2 ist nur auf Grund eines Gutachtens der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) möglich.

Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 25 m muss jedoch gewährleistet sein. Durch Maßnahmen nach Abschnitt 2.2.2, 2.2.4 und 2.2.5 kann jedoch dieser Abstand verringert werden.

Werden in einem Lager oder Lagerraum neben flüssigen auch feste organische Peroxide gelagert, darf die tatsächliche Lagermenge höchstens 75 % der genehmigten Lagermenge betragen. Von dieser reduzierten Gesamtlagermenge dürfen höchstens 35 % aus festen organischen Peroxiden bestehen.

2.2.4 Die nach Abschnitt 2.1 berechneten Sicherheitsabstände können um 30 % verringert werden, wenn

  1. 1.

    die Lager oder Betriebsgebäude mit einer meldergesteuerten Feuerlöscheinrichtung ausgerüstet sind, die entsprechend den anerkannten technischen Regeln bemessen, angeordnet, betrieben sowie regelmäßig gewartet wird. Anerkannte technische Regeln sind z.B.:

    • DIN 14 489 "Sprinkleranlagen; Allgemeine Grundlagen",

    • DIN 14 494 "Sprühwasser-Löschanlagen, ortsfest, mit offenen Düsen",

    • Richtlinien des Verbandes der Sachversicherer e.V. (VdS),

  2. 2.

    die Meldeanlagen und Löschmittel der Art der gelagerten oder verwendeten organischen Peroxide angepasst sind, d.h. die Meldeanlagen müssen in der Lage sein, einen Entstehungsbrand oder eine flammenlose Zersetzung der organischen Peroxide möglichst frühzeitig zu erkennen und zu melden; die Löschmittel müssen geeignet sein, einen Brand der organischen Peroxide auch unter den jeweiligen Betriebsbedingungen (z.B. Kühllager) wirksam zu bekämpfen,

  3. 3.

    die Leistung bei Sprinkler- oder Sprühwasser-Löschanlagen

    • bei organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP I mindestens

      20 l/min · m2,

    • bei organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP II mindestens

      10 l/min · m2

    beträgt.

2.2.5 Die nach Abschnitt 2.1 berechneten Sicherheitsabstände können um 30 % verringert werden, wenn

  1. 1.

    die Lager oder Betriebsgebäude mit Meldeanlagen ausgestattet sind, die einen Entstehungsbrand oder eine flammenlose Zersetzung der gelagerten oder verwendeten organischen Peroxide möglichst frühzeitig erkennen und melden,

    und

  2. 2.

    eine anerkannte Werkfeuerwehr zur unmittelbaren Brandbekämpfung zur Verfügung steht.

2.2.6 Sind die Voraussetzungen nach den Abschnitten 2.2.2 und 2.2.4 oder den Abschnitten 2.2.2 und 2.2.5 erfüllt, sind die angegebenen Verringerungen der Sicherheitsabstände additiv wirksam. Im Fall von Abschnitt 2.2.3 sind die dort genannten Verringerungen zuerst in Ansatz zu bringen, bevor von den verbleibenden Sicherheitsabständen die Verringerung nach Abschnitt 2.2.2 und 2.2.4 oder Abschnitt 2.2.2 und 2.2.5 in Abzug gebracht werden dürfen.

2.2.7 Die nach Abschnitt 2.1 berechneten Sicherheitsabstände zu Verwaltungs- und Sozialgebäuden über 22 m Höhe dürfen nur im Fall von Abschnitt 2.2.3 verringert werden.

2.3
Vergrößerung der Sicherheitsabstände

2.3.1 Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, ist der Sicherheitsabstand in dieser Richtung zu vergrößern.

2.3.2 Ist damit zu rechnen, dass ein Abbrand der organischen Peroxide oder ihrer Zersetzungsprodukte vor Druckentlastungsflächen auftritt, erfordert dieser keine Vergrößerung der Sicherheitsabstände, da die gemäß Abschnitt 2.1 vorgegebenen Sicherheitsabstände hier im Gegensatz zu Abschnitt 6.3.2 so groß sind, dass die eintretende Gefahrerhöhung unerheblich ist.

3
PeroxideGefahrgruppe OP IIIGefahrgruppe OP III, Sicherheitsabstände von Lagern, Betriebsgebäuden mit organischen Peroxiden zu Verwaltungs- und Sozialgebäuden

3.1
Berechnung der Sicherheitsabstände

Bei Mengen von mehr als 200 kg muss, unabhängig von der Menge, ein Sicherheitsabstand von mindestens 16 m eingehalten werden.

3.2
Verringerung der Sicherheitsabstände

3.2.1 Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen.

3.2.2 Der Sicherheitsabstand darf ganz entfallen, wenn die Wirkungsrichtung durch die in Abschnitt 2.2.2 genannten Maßnahmen geschützt ist.

3.2.3Abschnitte 2.2.4 und 2.2.5 gelten entsprechend, mit der Maßgabe, dass die Leistung bei Sprinkler- oder Sprühwasser-Löschanlagen mindestens 5 l/min · m2 betragen muss.

3.2.4 Der Sicherheitsabstand darf zu Verwaltungs- und Sozialgebäuden über 22 m Höhe nicht verringert werden.

4
Gefahrgruppe OP I, Sicherheitsabstände von Lagern mit organischen Peroxiden / Lagern mit organischen Peroxiden

Befinden sich in einem Lagergebäude auch ständige Arbeitsplätze, ist dieses Gebäude gegenüber anderen Lagern wie ein Betriebsgebäude zu behandeln.

4.1
Berechnung der Sicherheitsabstände

4.1.1 Gefahrgruppe OP Ia

Bei Mengen von mehr als 100 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel

E = 0,115 · A1/2K · M1/3,

wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist.

4.1.2 Gefahrgruppe OP Ib

Bei Mengen von mehr als 200 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel

E = 1,6 · M1/3,

wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist.

4.2
Verringerung der Lager / Lager-Abstände

4.2.1 Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen.

4.2.2 Die nach Abschnitt 4.1 berechneten Lager / Lager-Abstände dürfen auf die sich aus Bild 1 ergebenden Werte verringert werden, wenn

  • die Lager etwa gleich hoch sind,

  • die Wände um mindestens 0,5 m vor- bzw. hochgezogen sind, wenn sie an Entlastungsflächen anschließen, oder die organischen Peroxide in einem Abstand von mindestens 0,5 m von den Entlastungsflächen zum Rauminnern gelagert werden,

  • die sich aus Bild 1 ergebenden baulichen Voraussetzungen an Donatoren und Akzeptoren erfüllt sind.

Bild 1: Verringerung der Sicherheitsabstände von Lagern zu anderen Lagern in Abhängigkeit von der Bauweise
ccc_1188_bild02.jpg
  1. *)

    Die Lagerfläche des Donators ist so anzulegen, dass eine Gefährdung der an die Brandwand angrenzenden Außenwände des Akzeptorlagers vermieden wird, z.B. durch ausreichende Entfernung von den Gebäudekanten.

Erläuterung zur Abbildung

Die angegebenen Zahlenwerte sind Prozentsätze der Abstände (in m) nach Abschnitt 4.1.

Diese Prozentsätze gelten nur, wenn sowohl am Donatorlager als auch am Akzeptorlager die jeweils beschriebenen baulichen Maßnahmen ergriffen werden.

Die in der Abbildung aufgeführten Beispiele gelten als Modellfälle. Abweichungen davon sind entsprechend der Bauweise und Anordnung der Lager zu bewerten.

D 1 bzw. A 1:

  1. 1.

    Das Lager weist in der betrachteten Wirkungs- bzw. Einwirkungsrichtung eine öffnungslose Brandwand nach DIN 4102-3 auf.

  2. 2.

    Die an die Brandwand angrenzenden Außenwände müssen den Bedingungen der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102-2 entsprechen; enthalten sie Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.

  3. 3.

    Das Lager muss ein Dach oder eine Decke der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102-2 haben und das Dach muss eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung nach DIN 4102-7 aufweisen. Enthält das Dach oder die Decke Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen sein.

  4. 4.

    Der Abstand zwischen dem organischen Peroxid, z.B. Lagergut, und der Gebäudedecke, z.B. Lagerdecke, muss mindestens 1 m betragen. Er kann verringert werden, wenn ein wirksamer Löschangriff auf andere Weise gewährleistet ist.

D 2a bzw. A 2a:

  1. 1.

    Das Lager weist in der betrachteten Wirkungs- bzw. Einwirkungsrichtung eine Wand auf, die der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 entspricht. Enthält die Wand Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, verschlossen sein.

  2. 2.

    Die an die Wand nach Nummer 1 angrenzenden Außenwände müssen mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 entsprechen; enthalten sie Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.

  3. 3.

    Das Lager muss ein Dach oder eine Decke der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 haben und das Dach muss eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung nach DIN 4102-7 aufweisen. Enthält das Dach oder die Decke Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.

  4. 4.

    Der Abstand zwischen dem organischen Peroxid, z.B. Lagergut, und der Gebäudedecke, z.B. Lagerdecke, muss mindestens 1 m betragen. Er kann verringert werden, wenn ein wirksamer Löschangriff auf andere Weise gewährleistet ist.

D 2b bzw. A 2b:

  1. 1.

    Das Lager weist in der betrachteten Wirkungs- bzw. Einwirkungsrichtung eine öffnungslose Brandwand nach DIN 4102-3 auf.

  2. 2.

    Die an die Brandwand angrenzenden Außenwände müssen mindestens den Bedingungen der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102-2 entsprechen; enthalten sie Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.

  3. 3.

    Das Dach muss eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung nach DIN 4102-7 aufweisen.

  4. 4.

    Der Abstand zwischen dem organischen Peroxid, z.B. Lagergut, und der Gebäudedecke, z.B. Lagerdecke, muss mindestens 1 m betragen. Er kann verringert werden, wenn ein wirksamer Löschangriff auf andere Weise gewährleistet ist.

D 3:

Das Lager weist in der betrachteten Wirkungs- bzw. Einwirkungsrichtung eine Wand oder eine gleichwertige Maßnahme (Schutzwand, Wall) auf, die mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 entspricht und die das Lagergut um mindestens 1 m überragt. Enthält die Wand Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.

D 4 bzw. A 4:

Das Lager weist in Wirkungsrichtung entweder keine Schutzeinrichtung, z.B. Freilager, oder nur eine Wand, die nicht mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 entspricht, auf.

4.2.3Abschnitt 2.2.3 gilt entsprechend. Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 10 m muss jedoch gewährleistet sein. Durch Maßnahmen nach Abschnitt 4.2.2 oder 4.2.4 kann jedoch dieser Abstand weiter verringert werden.

4.2.4Abschnitte 2.2.4 und 2.2.5 gelten entsprechend.

4.2.5 Sind die Voraussetzungen nach den Abschnitten 4.2.2 und 4.2.4 erfüllt, sind die angegebenen Verringerungen der Lager / Lager-Abstände additiv wirksam. Abschnitt 2.2.6 gilt im Falle von Abschnitt 4.2.3 entsprechend.

4.2.6 Die nach Abschnitt 4.1 ermittelten Lager / Lager-Abstände dürfen ganz entfallen, wenn die Bedingungen der Abschnitte 2.2.4 oder 2.2.5 für beide Lagergebäude erfüllt sind, mindestens ein Lager in Wirkungs- bzw. Einwirkungsrichtung eine Wand der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 aufweist und die Voraussetzungen des Abschnittes 4.2.2, 1. und 2. Spiegelstrich, erfüllt sind.

4.2.7 Bei benachbarten unterschiedlich hohen Lagergebäuden sind die nach Abschnitt 4.2.2 verringerten Lager / Lager-Abstände um die Differenz der Gebäudehöhen zu vergrößern, wenn Dach oder Decke des niedrigeren Lagergebäudes nicht mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 entspricht oder wenn das Dach als Entlastungsfläche dient.

4.2.8 Bei unterschiedlich hohen Lagergebäuden dürfen die nach Abschnitt 4.1 berechneten Lager / Lager-Abstände ganz entfallen, wenn

  1. 1.

    die höhere von den einander gegenüberliegenden Wänden der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102-2 entspricht oder Wand und Dach oder Decke des niedrigeren Lagergebäudes öffnungslos sind und der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102-2 entsprechen. Sind in den Wänden, dem Dach oder der Decke Öffnungen enthalten, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die bei Wänden auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein

    oder

  2. 2.

    die Bedingungen der Abschnitte 2.2.4 oder 2.2.5 für beide Lagergebäude erfüllt sind und mindestens ein Lager in Wirkungs- bzw. Einwirkungsrichtung eine Wand der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 aufweist und die Voraussetzung des Abschnittes 4.2.2, 2. Spiegelstrich, erfüllt ist.

4.3
Vergrößerung der Lager/Lager-Abstände

4.3.1 Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, ist der Sicherheitsabstand in dieser Richtung zu vergrößern.

4.3.2 Mit einer erhöhten Wirkung ist vor Wänden mit ungeschützten Öffnungen und vor Druckentlastungsflächen sowie bei Freilagern zu rechnen. Diese erhöhte Wirkung erfordert eine Vergrößerung der Lager/Lager-Abstände nach Abschnitt 4.1, wenn am Akzeptor keine schützenden baulichen Maßnahmen getroffen sind. Die Vergrößerung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von der Umsetzungsgeschwindigkeit der gelagerten Stoffe und von der Größe der Entlastungsfläche festzulegen. Dabei sind die Abstände umso mehr zu vergrößern, je höher die Belegungsdichte oder die Umsetzungsgeschwindigkeit und je kleiner die Entlastungsfläche ist.

4.3.3 Sind am Akzeptorlager schützende bauliche Maßnahmen entsprechend den Bauweisen A 1 bis A 3 von Bild 1 getroffen, gelten für das Donatorlager die für die Bauweise D 4 Bild 1 aufgeführten Abstandsverringerungen.

4.3.4 Die Lager/Lager-Abstände vor Wänden mit ungeschützten Öffnungen und vor Entlastungsflächen dürfen in jedem Falle um 30 % verringert werden, wenn das Donatorlager mit einer meldergesteuerten Feuerlöscheinrichtung gemäß Abschnitt 2.2.4 ausgerüstet ist.

5
Gefahrgruppe OP II und OP III, Sicherheitsabstände von Lagern mit organischen Peroxiden/Lagern mit organischen Peroxiden

5.1
Berechnung der Sicherheitsabstände

5.1.1 Gefahrgruppe OP II

Bei Mengen von mehr als 200 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel

E = 1,1 · M1/3,

wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist.

5.1.2 Gefahrgruppe OP III

Bei Mengen von mehr als 200 kg muss, unabhängig von der Menge, ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden.

5.2
Vergrößerung der Lager/Lager-Abstände

5.2.1 Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.

5.2.2Abschnitte 4.2.2 bis 4.2.6 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass bei organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP II die Leistung bei Sprinkler- oder Sprühwasser-Löschanlagen mindestens 10 l × min-1 × m-2 und bei organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP III mindestens 5 l × min-1 × m-2 betragen muss.

5.2.3Abschnitte 4.2.7 und 4.2.8 gelten entsprechend.

5.3
Vergrößerung der Lager/Lager-Abstände

5.3.1 Ist bei der Lagerung von organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP II in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der Umgebung eines Lagers für organischen Peroxide der Gefahrgruppe OP II besonders schutzbedürftig, sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu vergrößern.

5.3.2 Ein vor Entlastungsflächen auftretender Abbrand der gelagerten organischen Peroxide oder ihrer Zersetzungsprodukte erfordert keine Vergrößerung der Lager /Lager-Abstände.

6
Gefahrgruppe OP I bis OP III, Sicherheitsabstände von Lagern, Betriebsgebäuden organische Peroxide zu Betriebsgebäuden organische Peroxide und Betriebsgebäuden oder -anlagen

6.1
Berechnung der Sicherheitsabstände

6.1.1 Gefahrgruppe OP Ia

Bei Mengen von mehr als 100 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel

E = 0,092 × A1/2K × M1/3,

wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.

6.1.2 Gefahrgruppe OP Ib

  1. 1.

    Bei Mengen von mehr als 200 kg, jedoch höchstens 10 000 kg, berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel

    E = 5,5 × M1/5,

    wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.

  2. 2.

    Bei Mengen von mehr als 10 000 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel

    E = 1,6 × M1/3.

6.1.3 Gefahrgruppe OP II

Bei Mengen von mehr als 200 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel

E = 1,1 × M1/3,

wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.

6.1.4 Gefahrgruppe OP III

Bei Mengen von mehr als 200 kg muss, unabhängig von der Menge, ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden.

6.2
Verringerung der Sicherheitsabstände

6.2.1 Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen. Hinsichtlich Zellenbauweise siehe auch § 5 Abs. 2 und § 8.

6.2.2 Die nach Abschnitt 6.1 berechneten Sicherheitsabstände von Lagern bzw. Betriebsgebäuden mit organischen Peroxiden (Donatoren) zu Betriebsgebäuden oder -anlagen (Akzeptoren) dürfen auf die sich aus Bild 2 ergebenden Werte verringert werden, wenn die Lager und Betriebsgebäude oder -anlagen etwa gleich hoch sind und die nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

Bild 2: Sicherheitsabstände zwischen Donatoren und Akzeptoren
ccc_1188_bild03.jpg
  1. *)

    Die Fläche des Lagers oder des Betriebsgebäudes oder der -anlage ist so anzulegen, dass eine Gefährdung der an die Brandwand angrenzenden Außenwände des Betriebsgebäudes oder der -anlage vermieden wird, z.B. durch ausreichende Entfernung von den Gebäudekanten.

Erläuterungen zur Abbildung

Die angegebenen Zahlenwerte sind Prozentsätze der Abstände (in m) nach Abschnitt 6.1.

LT bedeutet Tiefe des Gebäudes oder der Gebäudefläche (in m) in Wirkungsrichtung gemessen.

Diese Prozentsätze gelten nur, wenn sowohl am Donator als auch am Akzeptor die jeweils beschriebenen baulichen Maßnahmen ergriffen werden.

Die in der Tabelle aufgeführten Beispiele gelten als Modellfälle. Abweichungen davon sind entsprechend der Bauweise und Anordnung der Lager und Betriebsgebäude oder -anlagen zu bewerten. Für die Bauweisen der Donatoren D1 bis D4 gelten die Erläuterungen zu Bild 1 mit der Maßgabe, dass die dort an Lager gestellten Anforderungen auch für Betriebsgebäude gelten.

A 11:

  1. 1.

    Das Betriebsgebäude muss in der betrachteten Einwirkungsrichtung eine Brandwand nach DIN 4102-3 aufweisen. Enthält die Brandwand Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen (z.B. Feuerschutztüren, feuerwiderstandsfähige Verglasung) der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.

  2. 2.

    Die an die Brandwand angrenzenden Außenwände des Betriebsgebäudes müssen mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 entsprechen.

  3. 3.

    Das Dach oder die Decke des Betriebsgebäudes muss mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102-2 entsprechen. Enthält das Dach oder die Decke Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen sein. Das Dach muss eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung nach DIN 4102-7 aufweisen.

  4. 4.

    Die Notausgänge des Betriebsgebäudes dürfen nicht auf Druckentlastungsflächen von Lagern oder Betriebsgebäuden gerichtet sein.

A 12:

  1. 1.

    Das Betriebsgebäude muss in der betrachteten Einwirkungsrichtung eine Brandwand nach DIN 4102-3 aufweisen. Enthält die Brandwand Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen (z.B. Feuerschutztüren, feuerwiderstandsfähige Verglasung) der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.

  2. 2.

    Die an die Brandwand angrenzenden Außenwände des Betriebsgebäudes müssen mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 entsprechen.

  3. 3.

    Das Dach muss eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung nach DIN 4102-7 aufweisen.

  4. 4.

    Die Notausgänge des Betriebsgebäudes dürfen nicht auf Entlastungsflächen von Lagern oder Betriebsgebäuden gerichtet sein.

A 13:

  1. 1.

    Das Betriebsgebäude muss in der betrachteten Einwirkungsrichtung eine Wand aufweisen, die mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 entspricht. Enthält die Wand Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen (z.B. Feuerschutztüren, feuerwiderstandsfähige Verglasung) der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen sein. Verglasungen der Feuerwiderstandsklasse G erfüllen diese Bedingung jedoch nur in Verbindung mit einer Brüstungshöhe von 1,80 m.

  2. 2.

    An die an die Wand nach Nummer 1 angrenzenden Außenwände des Betriebsgebäudes werden keine besonderen Anforderungen gestellt.

  3. 3.

    Das Dach oder die Decke des Betriebsgebäudes muss mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 entsprechen. Enthält das Dach oder die Decke Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen sein. Das Dach muss eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung nach DIN 4102-7 aufweisen.

  4. 4.

    Die Notausgänge des Betriebsgebäudes dürfen nicht auf Entlastungsflächen von Lagern oder Betriebsgebäuden gerichtet sein.

A 14:

  1. 1.

    Das Betriebsgebäude muss in der betrachteten Einwirkungsrichtung eine Wand aufweisen, die mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 entspricht. Enthält die Wand Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen (z.B. Feuerschutztüren, feuerwiderstandsfähige Verglasung) der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen sein. Verglasungen der Feuerwiderstandsklasse G erfüllen diese Bedingung jedoch nur in Verbindung mit einer Brüstungshöhe von 1,80 m.

  2. 2.

    An die an die Wand nach Nummer 1 angrenzenden Außenwände des Betriebsgebäudes werden keine besonderen Anforderungen gestellt.

  3. 3.

    Das Dach muss eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung nach DIN 4102-7 aufweisen.

  4. 4.

    Die Notausgänge des Betriebsgebäudes dürfen nicht auf Entlastungsflächen von Lagern oder Betriebsgebäuden gerichtet sein.

A 15:

Ständige Arbeitsplätze im Freien (Freianlagen) oder hinter Schutzeinrichtungen, die nicht mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 entsprechen.

6.2.3 Für organische Peroxide der Gefahrgruppe OP I und OP II gelten die Abschnitte 2.2.3 bis 2.2.5 entsprechend.

6.2.4 Für organische Peroxide der Gefahrgruppe OP III gelten die Abschnitte 3.2.2 und 3.2.3 entsprechend.

6.2.5 Sind für die organischen Peroxide der Gefahrgruppen OP I und OP II die Voraussetzungen nach den Abschnitten 6.2.2 und 2.2.4 oder 2.2.5 und für die organischen Peroxide der Gefahrgruppe OP III die Voraussetzungen nach Abschnitt 3.2.3 erfüllt, sind die angegebenen Verringerungen der Sicherheitsabstände additiv wirksam.

6.2.6 Sind Lager und Betriebsgebäude organischer Peroxide der Bauweise D 2 bis D 4 und benachbarte Betriebsgebäude oder -anlagen nicht etwa gleich hoch, sind die nach Abschnitt 6.2.2 verringerten Sicherheitsabstände um die Höhendifferenz der benachbarten Gebäude (bei Betriebsgebäuden oder -anlagen dient die oberste mit ständigen Arbeitsplätzen belegte Geschossebene oder Arbeitsbühne als Bezugsebene) zu vergrößern, wenn die benachbarte Wand des höheren Gebäudes nicht mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 entspricht. Eine Vergrößerung über den Mindestabstand gemäß Abschnitt 6.1 hinaus ist nicht erforderlich. Enthält die Wand des höheren Gebäudes Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen sein.

6.3
Vergrößerung der Sicherheitsabstände

6.3.1 Ist bei organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP I oder OP II in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, ist der Sicherheitsabstand in dieser Richtung zu vergrößern.

6.3.2 Eine erhöhte Wirkung kann vor Druckentlastungsflächen auftreten, wenn der Abbrand der Peroxide oder ihrer Zersetzungsprodukte im Wesentlichen außerhalb des Gebäudes stattfindet. Diese Wirkungserhöhung erfordert eine Vergrößerung der Sicherheitsabstände nach Abschnitt 6.1 des Anhanges um die Lagertiefe (in Wirkungsrichtung gemessen).

Gegebenenfalls können nach Abschnitt 2.2.2 bis 2.2.6 die Reduzierungen vorgenommen werden.

7
Tabelle der Grundabstände (in m)

Gefahrgruppe
OP Ia
A - 300
Gefahrgruppe
OP Ia
A - 400
Gefahrgruppe
OP Ia
A - 600
Gefahrgruppe
OP IB
Gefahrgruppe
OP II
Gefahrgruppe
OP III
kgabcabcabcabcabcabc
100
200
300
400
500
600
700
800
900
1 000
2 000
3 000
4 000
5 000
6 000
7 000
8 000
9 000
10 000
20 000
30 000
40 000
50 000
60 000
70 000
80 000
90 000
100 000
200 000
10
12
13
15
16
17
18
18
19
20
25
29
32
34
36
38
40
41
43
54
62
68
73
78
82
86
89
92
116
25
25
25
25
25
25
25
25
25
25
25
25
25
27
29
30
32
33
34
43
50
54
59
62
66
69
71
74
93
25
25
25
25
25
25
25
25
25
25
27
31
34
37
39
41
43
45
46
58
67
73
79
84
89
93
96
100
126
11
13
15
17
18
19
20
21
22
23
29
33
37
39
42
44
46
48
50
62
71
79
85
90
95
99
103
107
135
25
25
25
25
25
25
25
25
25
25
25
27
29
31
33
35
37
38
40
50
57
63
68
72
76
79
82
85
108
25
25
25
25
25
25
25
25
25
25
31
36
39
42
45
47
50
52
53
67
77
85
91
97
102
107
111
115
145
13
16
19
21
22
24
25
26
27
28
35
41
45
48
51
54
56
59
61
76
88
96
104
110
116
121
126
131
165
25
25
25
25
25
25
25
25
25
25
28
33
36
39
41
43
45
47
49
61
70
77
83
88
93
97
101
105
132
25
25
25
25
25
26
27
28
29
30
38
44
48
52
55
58
61
63
65
82
94
104
112
119
125
131
136
141
178
0
10
11
12
13
13
14
15
15
16
20
23
25
27
29
31
32
33
34
43
50
55
59
63
66
69
72
74
94
0
25
25
25
25
25
25
25
25
25
25
27
29
30
31
32
33
34
34
43
50
55
59
63
66
69
72
74
94
0
25
25
25
25
26
27
28
28
29
33
36
38
40
42
43
44
45
45
57
65
72
77
82
87
90
94
97
123
0
10
10
10
10
10
10
10
11
11
14
16
17
19
20
21
22
23
24
30
34
38
41
43
45
47
49
51
64
0
25
25
25
25
25
25
25
25
25
25
25
25
25
25
25
25
25
25
30
34
38
41
43
45
47
49
51
64
0
25
25
25
25
25
25
25
25
25
25
25
27
28
29
30
31
32
32
41
47
51
55
59
62
65
67
70
88
0
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
0
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
10
0
16
16
16
16
16
16
16
16
16
16
16
16
16
16
16
16
16
16
16
16
16
16
16
16
16
16
16
16
a = Lager/Lager
b = Lager, Betriebsgebäude organische Peroxide/Betriebsgebäude organische Peroxide und andere Gebäude
oder Anlagen
c = Lager, Betriebsgebäude organische Peroxide/Verwaltungs- und Sozialgebäude