Abschnitt 109 - Zu § 31 Abs. 4:
Die Anzeigepflicht bezieht sich auf solche Schadensereignisse, bei denen eine Gefährdung von Arbeitnehmern gegeben war, oder Gebäudeschäden eingetreten sind.
Die Anzeigepflicht bezieht sich auf solche Schadensereignisse, bei denen eine Gefährdung von Arbeitnehmern gegeben war, oder Gebäudeschäden eingetreten sind.