Abschnitt 104 - Zu § 29 Abs. 7:
Die Beschickung der Verbrennungseinrichtung ist so vorzunehmen, dass ein gleichmäßiger, die Kapazität der Einrichtung nicht überschreitender Abbrand sichergestellt ist und gefährliche Druckstöße vermieden werden. Die lokale Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre ist hierbei gegebenenfalls zu berücksichtigen.
Zur Verhinderung von unkontrollierten Bränden der bereitgehaltenen Peroxide müssen ausreichende Löschmittelmengen in unmittelbarer Nähe vorhanden sein.
Die mit der Vernichtung beauftragten Versicherten müssen die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen tragen.