Abschnitt 103 - Zu § 29 Abs. 6:
In der Regel sollen Abfälle von organischen Peroxiden unverzüglich auf Konzentrationen unter 10 % mit geeigneten Stoffen möglichst homogen verdünnt werden. Hierzu eignen sich z.B.
bei flüssigen organischen Peroxiden:
mit diesen mischbare und verträgliche brennbare Flüssigkeiten,
bei festen organischen Peroxiden und in Wasser löslichen flüssigen organischen Peroxiden:
Wasser, auch Altöl hat sich als Verdünnungsmittel bewährt. Die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Altölverordnung sind jedoch zu beachten.