DGUV Vorschrift 13 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Organische Peroxide

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Abschnitt 103 - Zu § 29 Abs. 6:

In der Regel sollen Abfälle von organischen Peroxiden unverzüglich auf Konzentrationen unter 10 % mit geeigneten Stoffen möglichst homogen verdünnt werden. Hierzu eignen sich z.B.

  • bei flüssigen organischen Peroxiden:

    mit diesen mischbare und verträgliche brennbare Flüssigkeiten,

  • bei festen organischen Peroxiden und in Wasser löslichen flüssigen organischen Peroxiden:

    Wasser, auch Altöl hat sich als Verdünnungsmittel bewährt. Die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Altölverordnung sind jedoch zu beachten.