DGUV Vorschrift 13 - Organische Peroxide

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§ 30 - Instandhaltungs-, Änderungs- und Abbrucharbeiten

(1) Der Unternehmer hat Lager und Betriebsgebäude in gutem Zustand zu erhalten sowie Einrichtungen ordnungsgemäß zu betreiben und instandzuhalten.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Instandsetzungs-, Änderungs- und Abbrucharbeiten, besonders Feuer- und Heißarbeiten an Einrichtungen, Arbeitsmaschinen und elektrischen Anlagen in Räumen, in denen mit organischen Peroxiden umgegangen wird, nur aufgrund einer schriftlichen Erlaubnis vorgenommen werden. In der Erlaubnis ist festzulegen:

  1. 1.

    Ort und Zeitpunkt der Arbeit,

  2. 2.

    Name des Aufsichtführenden,

  3. 3.

    Art und Ausführung der Arbeit,

  4. 4.

    Schutzmaßnahmen,

  5. 5.

    Prüfung auf Funktionssicherheit vor Wiederinbetriebnahme,

  6. 6.

    Unterschrift des Unternehmers oder seines Beauftragten.

Der Unternehmer hat den Inhalt der Erlaubnis den Versicherten bekanntzugeben. Der Unternehmer hat sich vor Beginn der Arbeiten von der Durchführung der Schutzmaßnahmen zu überzeugen und die Arbeiten durch einen von ihm beauftragten Sachkundigen beaufsichtigen zu lassen.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß nach Beendigung von Feuer- und Heißarbeiten organische Peroxide erst wieder an die Arbeitsstelle gebracht werden, nachdem durch eine gründliche Prüfung festgestellt wurde, daß Zündquellen nicht mehr vorhanden sind.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Instandsetzungs-, Änderungs- und Abbrucharbeiten an Arbeitsmaschinen und Einrichtungen, die noch organische Peroxide enthalten, unter Beachtung der Eigenschaften der organischen Peroxide durchgeführt werden.