DGUV Vorschrift 13 - Organische Peroxide

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§ 29 - Beseitigen und Vernichten von organischen Peroxiden bzw. peroxidhaltigen Abfällen

(1) Vor dem Umgang mit organischen Peroxiden hat sich der Unternehmer über die stoffspezifische und zweckmäßige Abfallbeseitigungs- und Abfallvernichtungsmethode zu informieren und entsprechende schriftliche Anweisungen festzulegen.

(2) Abfälle von organischen Peroxiden oder peroxidhaltiger Kehricht sind in dafür vorgesehenen geeigneten Behältnissen zu sammeln. Die Behältnisse sind vom Unternehmer als solche zu kennzeichnen.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Abfallbehältnisse für organische Peroxide andere Stoffe nur eingebracht werden, wenn sichergestellt ist, daß hierdurch keine gefährliche Reaktion eintreten kann.

(4) Abfälle von organischen Peroxiden sind am Ende jeder Arbeitsschicht an einen sicheren Ort zu bringen. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Abfälle unverzüglich einer sachgemäßen Vernichtung zugeführt werden.

(5) Sollen Fehlchargen vernichtet werden, muß dies auf Anweisung des Unternehmers geschehen. Der Unternehmer hat hierfür besondere Betriebsanweisungen aufzustellen.

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zur Vernichtung bestimmte organische Peroxide oder Abfälle von organischen Peroxiden nach Anfall so verdünnt werden, daß keine gefährlichen, unkontrollierten Reaktionen eintreten können.

(7) Werden organische Peroxide durch Verbrennen in Einrichtungen gemäß § 13 vernichtet, hat der Unternehmer Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung der damit beauftragten Versicherten zu vermeiden. Der Unternehmer hat zur Aufsicht einen Sachkundigen zu benennen.

(8) Die Vernichtung gebrauchter, leerer Gebinde hat der Unternehmer so zu regeln, daß Versicherte nicht gefährdet werden.