DGUV Vorschrift 13 - Organische Peroxide

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§ 28 - Anforderungen an die Sauberkeit beim Umgang mit organischen Peroxiden

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Um- und Abfüllarbeiten für organische Peroxide sowie für Roh- und Hilfsstoffe nur mit getrennten Einrichtungen und Geräten durchgeführt werden, wenn ein Vermischen der Stoffe eine Gefahrerhöhung herbeiführen kann.

(2) Arbeitsplätze für den Umgang mit organischen Peroxiden sind sauberzuhalten. Arbeitsräume einschließlich der Betriebseinrichtungen und Fußböden sind nach Anweisung des Unternehmers regelmäßig zu reinigen.

(3) Nach Gebrauch sind Gebinde für organische Peroxide unverzüglich zu verschließen. Entnommene Mengen an organischen Peroxiden, die nicht verbraucht worden sind, dürfen nicht wieder in die Aufbewahrungsgebinde zurückgegeben werden, sondern sind der Vernichtung zuzuführen. Spätestens nach Arbeitsschluß sind alle Gebinde mit organischen Peroxiden an den dafür vorgesehenen Aufbewahrungsort zurückzubringen. Organische Peroxide, für die eine Lagertemperatur vorgeschrieben ist, müssen jedoch zur Vermeidung einer unzulässigen Temperaturerhöhung unverzüglich an den dafür vorgesehenen Aufbewahrungsort zurückgebracht werden.