DGUV Vorschrift 13 - Organische Peroxide

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§ 1 - Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für den Umgang mit organischen Peroxiden.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für den Umgang mit Zubereitungen, die organische Peroxide enthalten, wenn deren Massenanteil

  • an organischen Peroxiden weniger als 5 % oder an Aktivsauerstoff aus den organischen Peroxiden weniger als 0,5 %

    und außerdem der Massenanteil

  • an Wasserstoffperoxid weniger als 5 %

beträgt.

(3) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für den Umgang mit organischen Peroxiden in Kleinverpackungen

  • bis zu 100 g bei festen organischen Peroxiden,

  • bis zu 25 ml bei flüssigen organischen Peroxiden

in einer Gesamtmenge von höchstens 100 kg, sofern diese organischen Peroxide nicht dem Sprengstoffgesetz unterliegen und als handelsfertige Produkte zur Abgabe an Endverbraucher bestimmt sind.

(4) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für die Lagerung explosionsgefährlicher organischer Peroxide, soweit dies in der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz geregelt ist