DGUV Vorschrift 13 - Organische Peroxide

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§ 14 - Fahrzeuge zum Transport

(1) Kraftfahrzeuge und Flurförderzeuge müssen in Abhängigkeit von ihrem Einsatzbereich so beschaffen sein, daß bei bestimmungsgemäßem Gebrauch organische Peroxide weder durch heiße Oberflächen, Auspuffgase, elektrische Einrichtungen oder Betriebsmittel entzündet werden können.

(2) An nicht kraftbetriebenen Fahrzeugen müssen die Deichsel- und Kupplungseinrichtungen, soweit sie aus funkenreißendem Werkstoff bestehen, so gestaltet sein, daß sie den Boden nicht berühren können.