DGUV Vorschrift 13 - Organische Peroxide

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§ 12 - Einrichtungen zum Fördern, Fortleiten oder Abfüllen

(1) Einrichtungen zum Fördern, Fortleiten oder Abfüllen von organischen Peroxiden müssen so beschaffen und aufgestellt sein, daß eine gefährliche chemische, thermische oder mechanische Beanspruchung der organischen Peroxide durch das Fördern, Fortleiten oder Abfüllen sicher vermieden wird.

(2) Ein gefährlicher Einschluß der organischen Peroxide muß vermieden sein.

(3) Rohrleitungen, Förder- und Abfülleinrichtungen für organische Peroxide müssen so konstruiert oder verlegt sein, daß beim Entleeren keine gefahrbringenden Rückstände zurückbleiben.

(4) Rohrleitungen, Förder- und Abfülleinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß unerwünschte Phasenumwandlungen der organischen Peroxide vermieden werden.