§ 2 - Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift werden folgende Begriffe bestimmt:
- 1.
Basiswerte sind die aufgrund der unmittelbaren oder mittelbaren Wirkungen festgelegten Grenzwerte für
die elektrische Stromdichte J im Körper in A/m2,
die spezifische Absorption SA in J/kg,
die spezifische Absorptionsrate SAR in W/kg
und
die Leistungsdichte S in W/m2,
die nicht überschritten werden dürfen.
- 2.
Abgeleitete Werte sind die aus den Basiswerten ermittelten Werte für
die elektrische Feldstärke E in V/m,
die magnetische Feldstärke H in A/m,
die magnetische Flussdichte B in T (1T = 1 VS/m2),
die Leistungsdichte S in W/m2,
den Körperstrom I in A,
die Berührungsspannung U in V
bei Ganzkörper- und Teilkörperexposition durch EM-Felder.
- 3.
Zulässiger Wert ist die Obergrenze einer Größe, die einzuhalten ist.
- 4.
Unzulässige Exposition ist gegeben, wenn EM-Felder oberhalb der zulässigen Werte auf Versicherte einwirken.
- 5.
Expositionsbereich 2 ist der Bereich, der alle Bereiche des Unternehmens umfasst, sofern sie nicht dem Expositionsbereich 1, dem Bereich erhöhter Exposition oder dem Gefahrbereich (siehe Nummern 6 bis 8) zuzuordnen sind.
- 6.
Expositionsbereich 1 ist der Bereich, der kontrollierte Bereiche sowie Bereiche umfasst, in denen aufgrund der Betriebsweise oder aufgrund der Aufenthaltsdauer sichergestellt ist, dass eine Exposition oberhalb der zulässigen Werte von Expositionsbereich 2 nur vorübergehend erfolgt.
- 7.
Bereich erhöhter Exposition ist ein kontrollierter Bereich, in dem die Werte des Expositionsbereiches 1 überschritten werden.
- 8.
Gefahrbereich ist ein kontrollierter Bereich, in dem die Werte für Bereiche erhöhter Expositon überschritten werden.
- 9.
Schutzeinrichtungen sind elektrische oder mechanische Einrichtungen, die unzulässige Expositionen verhindern.