DGUV Vorschrift 15 - Elektromagnetische Felder

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§ 2 - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. 1.

    Basiswerte sind die aufgrund der unmittelbaren oder mittelbaren Wirkungen festgelegten Grenzwerte für

    • die elektrische Stromdichte J im Körper in A/m2,

    • die spezifische Absorption SA in J/kg,

    • die spezifische Absorptionsrate SAR in W/kg

      und

    • die Leistungsdichte S in W/m2,

    die nicht überschritten werden dürfen.

  2. 2.

    Abgeleitete Werte sind die aus den Basiswerten ermittelten Werte für

    • die elektrische Feldstärke E in V/m,

    • die magnetische Feldstärke H in A/m,

    • die magnetische Flussdichte B in T (1T = 1 VS/m2),

    • die Leistungsdichte S in W/m2,

    • den Körperstrom I in A,

    • die Berührungsspannung U in V

    bei Ganzkörper- und Teilkörperexposition durch EM-Felder.

  3. 3.

    Zulässiger Wert ist die Obergrenze einer Größe, die einzuhalten ist.

  4. 4.

    Unzulässige Exposition ist gegeben, wenn EM-Felder oberhalb der zulässigen Werte auf Versicherte einwirken.

  5. 5.

    Expositionsbereich 2 ist der Bereich, der alle Bereiche des Unternehmens umfasst, sofern sie nicht dem Expositionsbereich 1, dem Bereich erhöhter Exposition oder dem Gefahrbereich (siehe Nummern 6 bis 8) zuzuordnen sind.

  6. 6.

    Expositionsbereich 1 ist der Bereich, der kontrollierte Bereiche sowie Bereiche umfasst, in denen aufgrund der Betriebsweise oder aufgrund der Aufenthaltsdauer sichergestellt ist, dass eine Exposition oberhalb der zulässigen Werte von Expositionsbereich 2 nur vorübergehend erfolgt.

  7. 7.

    Bereich erhöhter Exposition ist ein kontrollierter Bereich, in dem die Werte des Expositionsbereiches 1 überschritten werden.

  8. 8.

    Gefahrbereich ist ein kontrollierter Bereich, in dem die Werte für Bereiche erhöhter Expositon überschritten werden.

  9. 9.

    Schutzeinrichtungen sind elektrische oder mechanische Einrichtungen, die unzulässige Expositionen verhindern.