DGUV Vorschrift 15 - Elektromagnetische Felder

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§ 17 - Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

Die Berufsgenossenschaft kann bestimmen, dass abweichend von der Übergangsfrist gemäß § 61 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1) eine Einrichtung entsprechend dieser Unfallverhütungsvorschrift geändert wird, wenn ohne die Änderung Gefahren für Leben oder Gesundheit zu befürchten sind.