Abschnitt 8 - Zu § 5 Abs. 1:
Der Unternehmer soll den Versicherten so rechtzeitig beim ermächtigten Arzt zur Nachuntersuchung anmelden, daß der ermächtigte Arzt die Untersuchung fristgerecht durchführen kann. Die Nachuntersuchungsfristen sind in Anlage 1 aufgeführt.