DGUV Vorschrift 6 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Arbeitsmedizinische Vorsorge

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Abschnitt 2 - Zu § 3 Abs. 1:

Die "Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen" (ZH 1/600) geben Anhaltspunkte für die Auswahl der im Rahmen der speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorge zu untersuchenden Personen.

Dem liegen zugrunde

  • im Falle des Umgangs mit Gefahrstoffen: die Überschreitung der Auslöseschwelle nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 100 "Auslöseschwelle für gefährliche Stoffe" (siehe Anhang 2) sowie TRGS 150 "Unmittelbarer Hautkontakt mit Gefahrstoffen" und TRGS 900 "MAK-Werte",

  • im Falle gefährdender Tätigkeiten, arbeitsmedizinische Erfahrungen.

Auslöseschwelle ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz oder im Körper, bei deren Überschreitung zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich sind. Der Überschreitung der Auslöseschwelle steht es gleich, wenn Verfahren angewendet werden, bei denen Maßnahmen nach Satz 1 erforderlich sind oder wenn ein unmittelbarer Hautkontakt besteht.

Untersuchungen außerhalb der Anlage 1 betreffen sonstige krebserzeugende Gefahrstoffe, die zwar in Anlage 1 noch nicht als Einzelsubstanzen aufgeführt sind, aber in Abschnitt III A 1 oder A 2 der jeweils gültigen TRGS 900 "MAK-Werte" aufgeführt oder vom Hersteller oder Einführer als krebserzeugend gekennzeichnet sind (siehe auch Anhang II Nr. 1.2.1 Gefahrstoffverordnung und TRGS 500 "Schutzmaßnahmen beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, die nicht im Anhang II der Gefahrstoffverordnung aufgeführt sind; Zuordnung zu den Gefährdungsgruppen"). Weitere Hinweise zu krebserzeugenden Gefahrstoffen siehe Durchführungsanweisungen zu § 13 Abs. 1.