Abschnitt 24 - Zu § 14 Abs. 2 und 3:
Die Weitergabe der Gesundheitsakte ist nur möglich, wenn Gründe der ärztlichen Schweigepflicht dem nicht entgegenstehen.
Die Weitergabe der Gesundheitsakte ist nur möglich, wenn Gründe der ärztlichen Schweigepflicht dem nicht entgegenstehen.