Abschnitt 23 - Zu § 14 Abs. 2:
In erster Linie ist der ermächtigte Arzt nach Maßgabe dieser Vorschrift und anderer besonderer Rechtsvorschriften (Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung, Berufsordnungen), die im Einzelfall längere Aufbewahrungsfristen auferlegen können, zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Gesundheitsakte verpflichtet. Auch für den Fall des Todes des ermächtigten Arztes ist für die Erfüllung der Pflichten aus § 14 Abs. 2 und 3 zu sorgen.