Abschnitt 19 - Zu § 11 Abs. 5:
Zur Einsichtnahme befugt sind außer dem Versicherten oder einer von ihm bevollmächtigten Person (Absatz 3) der Technische Aufsichtsbeamte und der Beauftragte der zuständigen Behörde. Bezüglich der Einsichtnahme des ermächtigten Arztes; siehe § 3 Abs. 4.