DGUV Vorschrift 6 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Arbeitsmedizinische Vorsorge

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Abschnitt 18 - Zu § 11 Abs. 4:

Ist mit krebserzeugenden Gefahrstoffen umgegangen worden, so soll der Unternehmer die Kartei so lange aufbewahren wie der ermächtigte Arzt die Gesundheitsakte (d.h. bis zum Ablauf des Jahres, in welchem der Versicherte 75 Jahre geworden ist oder geworden wäre; § 14 Abs. 2). Die Aushändigung der Kartei an den Versicherten erfolgt bei Speicherung auf sonstigen Datenträgern durch einen Auszug aus dem ihn betreffenden Datenbestand.