DGUV Vorschrift 6 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Arbeitsmedizinische Vorsorge

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Abschnitt 14 - Zu § 9 Abs. 2:

Die Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis darf sich nur auf die medizinischen Befunde beziehen, die in Zusammenhang mit der Gefahrstoffexposition oder der gefährdenden Tätigkeit erhoben wurden, wegen der die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchgeführt wurde (siehe hierzu insbesondere die arbeitsmedizinischen Kriterien der Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen).

Weitere Befunde, die ebenfalls eine Beschäftigung an diesem Arbeitsplatz in Frage stellen, sind dem Versicherten mitzuteilen und mit ihm zu erörtern. Sie dürfen nicht in die Bescheinigung nach § 9 einfließen. Eine Unterrichtung des Unternehmers über diese Bedenken darf nur mit Zustimmung des Versicherten erfolgen.

Die Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis schließt nicht Untersuchungsbefunde oder Diagnosen ein. Die Bescheinigung beschränkt sich auf die Feststellung, ob gesundheitliche Bedenken gegen eine Beschäftigung an einem bestimmten Arbeitsplatz bestehen oder nicht sowie auf ergänzend hierzu ausgesprochene Bedingungen oder Empfehlungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a). Untersuchungsbefunde und Diagnosen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und dürfen nur dem Versicherten bekanntgegeben werden. Das gilt auch für eine Beratung im Sinne von Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b).

Ein Muster der ärztlichen Bescheinigung ist als Anhang 3 beigefügt.