DGUV Regel 103-013 - Elektromagnetische Felder

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Beurteilung der Expositionsbereiche

§ 4

Beurteilung der Expositionsbereiche

3.2.1

(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass für Expositionsbereiche die zulässigen Werte in Anlage 1 nicht überschritten werden. Dazu hat er

  1. -

    die Expositionsbereiche festzulegen,

  2. -

    die auftretenden EM-Felder zu ermitteln,

  3. -

    die Beurteilung einer Exposition durch Vergleich mit den zulässigen Werten entsprechend Anlage 1 vorzunehmen.

Die Festlegung der Expositionsbereiche erfolgt unter Berücksichtigung der Nutzungsmerkmale und der vorhandenen Quellen. Dabei sind die Kriterien in den Begriffsbestimmungen zu berücksichtigen; siehe Abschnitt 2 Nr. 5 bis 8.

Die Exposition kann durch Berechnung, Messung (siehe Anhang 1 "Messverfahren"), Herstellerangaben oder Vergleich mit anderen Anlagen ermittelt werden. Ein Vergleich ist nur dann statthaft, wenn dies auf Grund von Anlagentyp und Randbedingungen begründbar ist.

3.2.2

(2) Ist sichergestellt, dass die für den Expositionsbereich 2 zulässigen Werte nicht überschritten werden, sind Maßnahmen nicht erforderlich. § 12 bleibt hiervon unberührt.

Ergibt die Untersuchung, dass die zulässigen Werte des Expositionsbereiches 2 nicht überschritten werden, sind weitere Maßnahmen nicht erforderlich. Dies bedeutet, dass die §§ 5 bis 16 - ausgenommen § 12 - der Unfallverhütungsvorschrift für den Betrieb dieser Anlagen nicht relevant sind. Insbesondere ist auch keine Dokumentation erforderlich.

Übliche Elektrowerkzeuge, Haushaltsgeräte, Geräte der Bürokommunikation insbesondere Bildschirmgeräte, Elektroanlagen in Gebäuden, Motoren und Pumpen mit niedriger Anschlussleistung liegen mit ihren Emissionswerten weit unterhalb der zulässigen Werte für Expositionsbereich 2. Bei hohen Anschlussleistungen von elektrischen Anlagen, z. B. Hochspannungsschaltanlagen, Bahnanlagen, Motoren, Schweißgeräten, Induktionsanlagen, Galvaniken, Elektrolyseanlagen, Schmelzöfen oder Hochfrequenzanlagen, können die zulässigen Werte für Expositionsbereich 2 überschritten sein.

Da auch bei Feldstärken unterhalb der zulässigen Werte für den Expositionsbereich 2 mittelbare Wirkungen auftreten können, ist in jedem Fall Abschnitt 3.10 "Mittelbare Wirkungen" zu beachten.

Besonders betroffen sind hier Personen mit Herzschrittmachern oder anderen aktiven oder passiven Körperhilfen.

3.2.3

(3) Werden in festgelegten Expositionsbereichen die jeweils zulässigen Werte überschritten, so hat der Unternehmer umgehend Maßnahmen anzuwenden, die verhindern, dass unzulässige Expositionen auftreten.

Maßnahmen zu diesem Zweck können sein:

  • Sicherung der Gefahrbereiche, z. B. durch Verriegelungen oder Verschluss dieser Bereiche mit entsprechenden organisatorischen Maßnahmen,

  • Abschirmung, Abstand,

  • Reduzierung der Leistung, Abschaltung,

  • Begrenzung der Aufenthaltsdauer mit Zugangskontrollen,

  • persönliche Schutzausrüstungen.

Technischen Maßnahmen ist grundsätzlich der Vorzug zu geben.

Persönliche Schutzausrüstungen und organisatorische Maßnahmen sind dann anzuwenden, wenn technische Maßnahmen nicht ausreichen oder nicht anwendbar sind.

3.2.4

(4) Nach Änderungen von Geräten und Anlagen, die feldrelevant sein können, hat eine erneute Beurteilung nach den Absätzen 1 bis 3 zu erfolgen.

Feldrelevante Änderungen sind solche, die eine wesentliche Veränderung der Expositionsbedingungen nach sich ziehen.