DGUV Regel 103-013 - Elektromagnetische Felder

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Abschnitt 3.1 - 3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

3.1 Allgemeine Anforderungen

Drittes Kapitel

Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

Erster Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

3.1.1

§ 3

Allgemeine Anforderungen

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Festlegungen dieses Kapitels an Unternehmer und Versicherte.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Arbeitsstätten und an Arbeitsplätzen weder unzulässige Expositionen noch unzulässige mittelbare Wirkungen durch EM-Felder auftreten.

Hierzu prüft der Unternehmer, inwieweit auf seinem Betriebsgelände unzulässige Expositionen durch EM-Felder auftreten können. Kann der Unternehmer dies nicht selbst tun, sollte er sich sachkundig beraten lassen.

Siehe auch Abschnitt 3.7.2.

Zur Beurteilung der Exposition sind die in Anlage 1 zur Unfallverhütungsvorschrift festgelegten zulässigen Werte für die einzelnen Expositionsbereiche heranzuziehen.

Die Festlegungen der Unfallverhütungsvorschrift sind unter Zugrundelegung der ungünstigsten Bedingungen (maximale Exposition) erfüllt, wenn die von den Basiswerten abgeleiteten Werte eingehalten werden. Die abgeleiteten Werte gelten für den unbesetzten Arbeitsplatz; die Einhaltung ist personenbezogen zu bewerten.

Siehe Abschnitt 1.7 "Bewertungsverfahren" des Anhanges 1.

Eine Exposition kann den gesamten Körper oder nur Körperteile betreffen. Zur Beurteilung sind alle am Arbeitsplatz von Anlagen, Maschinen und Geräten emittierten EM-Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz zu berücksichtigen.