DGUV Regel 103-013 - Elektromagnetische Felder

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Abschnitt 3.12 - 3.12 Anlagen mit hohen statischen Magnetfeldern

§ 14

Anlagen mit hohen statischen Magnetfeldern

3.12.1

(1) Anstelle der nach § 4 zulässigen Werte dürfen bei hohen statischen Magnetfeldern die Werte nach Tabelle 1 der Anlage 2 zur Bewertung der Exposition von Versicherten zugrunde gelegt werden, wenn sichergestellt ist, dass zusätzlich die Festlegungen der Absätze 2 bis 8 erfüllt sind.

Hohe statische Magnetfelder sind solche, deren Werte die zulässigen Werte des Expositionsbereichs 1 überschreiten.

Anlagen mit hohen statischen Magnetfeldern können z. B. Magnetresonanz-Tomographen, MR-Spektroskopieanlagen, Beschleuniger, Galvanik- und Elektrolyseanlagen sein.

Die zulässigen Werte für statische Magnetfelder im Expositionsbereich 1 wurden auf Grund der Kraftwirkung auf metallische Gegenstände festgelegt.

Deshalb können für statische Magnetfelder höhere Werte, die sich an der Reizschwelle orientieren, zugelassen werden, wenn durch die angegebenen Maßnahmen Gefährdungen durch Kraftwirkungen verhindert werden.

3.12.2

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Gefährdungen durch Kraftwirkungen statischer Magnetfelder verhindert sind.

Maßnahmen, die geeignet sind, das sicherheitsbewusste Verhalten zu unterstützen oder Gefährdungen zu verhindern, müssen genutzt werden. Dazu gehören z. B.:

  • Personen- und Materialschleusen mit automatischen Kontrollen, z. B. auf Metallteile,

  • Benutzung nichtmagnetischer Werkzeuge,

  • Unterteilungen der Räume nach Bereichen, für die bestimmte Aufenthalts- und Zutrittsbeschränkungen bestehen,

  • Zusammenlegen der Grenzen solcher Bereiche mit Raumwänden,

  • auffallende Farbgebung an den Wänden und Markierung auf dem Boden als Ergänzung von Warn- und Hinweiszeichen,

  • Warnsignale bei ungewöhnlichen Betriebszuständen.

3.12.3

(3) Der Unternehmer hat Bereiche, in denen die zulässigen Werte nach Anlage 2 zur Anwendung kommen, gegen unbefugtes Betreten zu sichern.

Der Unternehmer hat dies durch Maßnahmen, z. B. Zugangsbeschränkungen, zu regeln.

3.12.4

(4) Versicherte dürfen in diesen Bereichen nur tätig werden, wenn dies für sie gefahrlos möglich ist.

Der Aufenthalt für Versicherte ist als gefahrlos anzusehen, wenn keine gesundheitlichen Bedenken vorliegen. Die gesundheitliche Unbedenklichkeit ist durch medizinische Beurteilung festzustellen.

3.12.5

(5) Der Unternehmer hat die Versicherten über die besonderen Wirkungen, z. B. Kraftwirkungen und Wirkungen auf elektronische und medizinische Geräte, zu unterweisen.

Siehe auch Abschnitt 3.8.

3.12.6

(6) Der Unternehmer hat auf die besonderen Wirkungen und Gefährdungen durch Kennzeichnung hinzuweisen.

Zur Kennzeichnung sind die in Anhang 4 dargestellten Warn-, Hinweis- und Verbotszeichen zu benutzen.

3.12.7

(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Versicherten mit aktiven oder passiven Körperhilfsmitteln sowie ferromagnetischen oder leitfähigen Fremdkörpern individuell über den Einsatz entschieden wird.

Siehe auch Abschnitt 3.10.3.

3.12.8

(8) Der Unternehmer hat für Versicherte nach Absatz 7 eine eindeutige Zugangsregelung zu treffen. Er hat die Grenzen der zulässigen Aufenthaltsbereiche deutlich zu kennzeichnen.

Für Personen mit Herzschrittmacher ist die Grenze des Aufenthaltsbereichs auf der Basis eines zulässigen Wertes von 0,7 mT festgelegt. Die Kennzeichnung kann in Form einer Linie gleicher magnetischer Flussdichte (0,7 mT) oder durch Sicherheitskennzeichnung vorgenommen werden. Für andere aktive Körperhilfsmittel ist in Abhängigkeit von deren Störempfindlichkeit eine Festlegung im Einzelfall zu treffen.

Für passive Körperhilfsmittel siehe auch Abschnitt 3.10.3.